Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Mai 2004
§ 60
§ 60 – Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes
Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt § 52 Absatz 1 und 2 entsprechend.
Kurz erklärt
- Der Wert in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz wird durch § 52 Absatz 1 bis 3 bestimmt.
- Diese Regelung gilt auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes.
- Bei Anträgen auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde wird § 52 Absatz 1 und 2 angewendet.
- Die Bestimmungen sind entsprechend anzuwenden.
- Es handelt sich um rechtliche Verfahren im Zusammenhang mit dem Strafvollzug.